AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wolfgang Borschel Schüttgüter Transport

§1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Folgende AGB gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Verbraucher als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, es wird die Geltung einzelner Bestimmungen speziell für Unternehmer bzw. speziell für Verbraucher geregelt. 

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

Unternehmer ist nach § 14, Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(2) Unsere AGB gelten im Geschäftsverkehr ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art. 

(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

§2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Für die Auswahl der richtigen Materialsorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich. 

(2) In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Sollten die von uns kalkulierten Lade- und Annahmestellen nicht befahrbar oder aufgrund von Mengenengpässen geschlossen sein, sind wir nicht an unser Angebot gebunden.

§3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich sofern nicht anders aufgeführt oder vereinbart inklusive Transport. Die Art der Lieferung wird im jeweiligen Angebot festgelegt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen. 

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages (gegenüber Verbrauchern mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten) zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten (z.B. Anstieg von Mautgebühren oder der Spritpreise) oder Materialpreisen kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu. 

(4) Die maximale Be- und Abladezeit beträgt 15 Minuten je LKW. Weitere Wartezeiten werden mit 40€/h berechnet. Anfallende Mautgebühren werden im Nachweisverfahren berechnet.

(7) Werden Teillieferungen/Mindermengen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

§4 Rücktritt 

(1) Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder der Warenwert der Bestellung das für den Kunden festgelegte Kreditlimit übersteigt. b) aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist. c) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen. 

(2) Wir werden den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§5 Zahlungsbedingungen 

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Bei Bezahlung Bestellung über unseren Online-Shop sind weitere Online-Zahlungsarten möglich. 

(2) Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort fällig. a) Gegenüber Unternehmern gilt: Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels, zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet. b) Gegenüber Verbraucher gilt die gesetzliche Regelung. Verzug tritt demnach auch ein, wenn der Käufer nach Mahnung oder am kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin nicht leistet. 

(3) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i. H. v. 2,50 €, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.

(4) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3) zu verzinsen. 

(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z. B. Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte. 

(6) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen. 

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§6 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt nach Vereinbarung und Verfügbarkeit frei Verwendungsstelle abgekippt. Eine ungehinderte Zu- und Abfahrt mit einer Mindestbreite von 300cm in der Breite zur Kippstelle muss gewährleistet sein. Zum Gefahrenübergang siehe § 8.

(2) Die Lieferung an eine Baustelle erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine mit schwerem LKW befahrbaren Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Der Käufer bestimmt die Abladestelle für das Schüttgut und ist für jegliche Folgen selbst verantwortlich. 

(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. 

§7 Lieferzeit
(1) Eine Lieferzeit wird grundsätzlich nicht vereinbart, es sei denn, dass wir schriftlich eine verbindliche Lieferfrist zusagen.

(2) Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 entsprechend. 

(3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt auch dann, wenn der Käufer, wegen des von uns zu vertretenden Verzugs, geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§8 Mängelgewährleistung und Haftung
(1) a) Wir haften nicht für Schäden, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere auf Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen sind.

b) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. 

c) Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. 

d) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis mit uns eine Beweissicherung oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt im Übrigen die gesetzliche Regelung. 

(3) Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: 

a) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommen, hat der Kunde kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 

b) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Ferner ist zu untersuchen ob eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten noch vor dem Abladen zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten unverzüglich nach Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§9 Haftungsbegrenzung
(1) Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

(3) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. 

(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. 

(5) Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben. 

(6) Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige, der den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird. 

(7) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie. 

(8) Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorliegen eines Verschuldens übernommen.

§10 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache – auch in verarbeitetem Zustand – bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

(4) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

(6) Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: 

a) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung. 

b) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (6 a) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten. 

c) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. 

§11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht, Verbraucherschlichtung
(1) Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtstreitigkeiten, sofern der Käufer Kaufmann ist, Bonn. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(3) Die Firma Wolfgang Borschel ist grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§12 Einwilligung zur Übermittlung von Daten

(1) Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch uns verarbeitet werden, verarbeiten wir diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU („BDSG neu“). 

(2) Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 31 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen. 

§13 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und sonstigen getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt das Gesetz.